Satzung
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen People´s Health Movement Deutschland und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist das Engagement für Themen der globalen und planetaren Gesundheit. Der Verein ist Teil des People´s Health Movement (PHM) und richtet sein Handeln an den Gemeinsamen Erklärungen des PHM aus, allen voran der aktuellen Charta for Health, die alle Mitglieder unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt im Besonderen:
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO und von Tierseuchen; dieser Zweck soll erreicht werden durch wissenschaftliche Untersuchungen und Recherche, Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Seminare, Kongresse).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
- Einem Mitglied, das schuldhaft, vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt, droht Ausschluss aus dem Verein.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt dem betroffenen Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich an die letzte bekannte Adresse zu senden. Der Beschluss wird wirksam, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Absendung schriftlich Widerspruch eingelegt wird. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand einstimmig beschließen, dass die Mitgliedschaft des Mitglieds, dessen Ausschluss der Vorstand beantragt, ruht.
Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Widerspruch. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. - Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Hinweis der Streichung von der Mitgliederliste mit der Zahlung von 2 Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- 5 Beiträge
Die Beiträge regelt die Beitragsordnung, über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
- 6 Organe
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 7 Der geschäftsführende Vorstand
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
-
- Die*der 1.Vorsitzende
- Die*der stellvertretende Vorsitzende
- Der*die Kassenwart*in
- bis zu 7 Beisitzer*innen
-
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird nach außen rechtsgültig durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Diese sind dabei an die Satzung sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. - Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren durch Wahl bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, die ihre Bereitschaft zur Kandidatur mündlich oder schriftlich erklärt haben. Bei Vorlage einer schriftlich erklärten Bereitschaft zur Kandidatur kann das betreffende Mitglied auch in Abwesenheit gewählt werden.
- Die Bestellung ist jederzeit widerruflich; die Abberufung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes ist allerdings auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so können die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausscheidenden beauftragen.
- Der geschäftsführende Vorstand sollte nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal zu Vorstandssitzungen zusammenkommen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unbeschadet der Anwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder stets beschlussfähig.
Die Sitzung kann entweder real oder virtuell erfolgen.
Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für die Sitzungsteilnehmer*innen zugänglichen Chatroom statt. Das für den Zugang benötigte Passwort wird in einem gesonderten Mail den Teilnehmern*innen übermittelt, die verpflichtet sind dieses geheim zu halten. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Sitzung gültig.
Die Sitzungen werden in der Regel von der*dem 1.Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail oder Post an die zuletzt angegebene Kontaktadresse einberufen. Es soll eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden. Der*die 1. Vorsitzende bzw. sein*e Stellvertreter* in ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dies verlangen. - Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in welches alle
Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von der*dem Schriftführer*in der Sitzung zu unterschreiben. - Die*der Kassenwart* in führt die Kasse des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung hat sie*er die Jahresabrechnung und eine Vermögensabrechnung vorzulegen. Sie*er ist berechtigt, die laufenden Ausgaben mit Genehmigung des Vorstandes zu tätigen, sowie verpflichtet, für rechtzeitigen Eingang der fälligen Beträge zu sorgen und säumige Zahler*innen zu mahnen.
- Die Beisitzer* innen beraten und unterstützen die vorher genannten Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit.
- 8 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführende Vorstand und beratenden Vorstandsmitgliedern.
- Beratende Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder, die der geschäftsführende Vorstand für besondere Aufgaben temporär, d.h. für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer in den Vorstand berufen hat. Die Amtszeit der beratenden Vorstandsmitglieder endet spätestens mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes.
- Der erweiterte Vorstand tagt möglichst 1x im Quartal jedoch mindestens einmal im Jahr.
- Die Vorstandssitzungen werden in der Regel von der*dem 1.Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail oder Post an die zuletzt angegebene Kontaktadresse einberufen. Es soll eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden. Die Sitzungen können entweder real oder virtuell erfolgen. Virtuelle Sitzungen finden in einem, nur für die Sitzungsteilnehmer*innen zugänglichen Chatroom statt. Das für den Zugang benötigte Passwort wird in einem gesonderten Mail den Teilnehmern*innen übermittelt, die verpflichtet sind, dieses geheim zu halten. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Sitzung gültig.
- Alle Beschlüsse, die der erweiterte Vorstand trifft, können auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschlossen werden. Sie sind in geeigneter Form zu protokollieren und sind allen Mitgliedern zugänglich.
- 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
- wenn es das Vereinsinteresse erfordert
- wenn es der Vorstand beschließt
- wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- Mitgliederversammlungen werden in der Regel von der*dem* 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per E-Mail oder Post an die zuletzt angegebene Kontaktadresse einberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Versammlungen können entweder real oder virtuell erfolgen. Virtuelle Sitzungen finden in einem, nur für die Sitzungsteilnehmer*innen zugänglichen Chatroom statt. Das für den Zugang benötigte Passwort wird in einem gesonderten Mail den Teilnehmer* innen übermittelt, die verpflichtet sind, dieses geheim zu halten. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Sitzung gültig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung (z.B. Änderung des Vereinszwecks) enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der*dem Versammlungsleiter*in und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand nach §7 und hat über die Entlastung des Vorstands und die Bestellung der Kassenprüfer*in zu beschließen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die, zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung kein*keine Liquidator*in bestellt wurde.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Eine Welt Forum Aachen e. V., An der Schanz 1, 52064 Aachen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
- 11 Haftung
Der Verein haftet gesamtschuldnerisch.
Aachen, 27.04.2021
Gründungsmitglieder:
- Christiane Fischer
- Rebecca Fischer
- Jonathan Fischer
- Bernd Meixner
- Heidrun Mildner
- Astrid Berner-Rodoreda
- Alexander Lohner
- Adelheid Lüchrath
- Stephan Heinrich Nolte
- Jan Salzmann
Korrespondenzanschrift des Vereins:
Dr. Jan Salzmann
An der Schanz 1
52064 Aachen